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Pacht und Pachtvertrag
Die Pacht wird in einem Pachtvertrag schriftlich festgehalten und ist eine Vereinbarung über
die Überlassung einer Sache oder von Rechten und dem Ziehen der Erträge aus dieser Sache.
Als Gegenleistung hierfür zählt der Pächter an den Verpächter einen Pachtzins. In
Deutschland bildet das Bürgerliche Gesetzbuch die Grundlage für das Pachtverhältnis. Im
Vergleich zu einem Mietvertrag, der nur über Sachen geschlossen werden kann, kann ein
Pachtvertrag auch über Rechte geschlossen werden. Des weiteren fällt hierunter nicht nur der
Gebrauch der Sachen oder Rechte, sondern auch die Ziehung der Früchte aus der Sache. Die
Pacht ist ein Dauerschuldverhältnis und kann somit durch Kündigung oder nach Ablauf der
vereinbarten Pachtzeit beendet werden. Neben zivilrechtlichen Vorschriften, die sich aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben, kommen bei einer Pacht meist noch öffentlich-
/privatrechtliche Gesetze hinzu, wie das Bundeskleingartengesetz bei der Pacht von
Kleingärten oder das Bundesjagdgesetz bei der Pacht einer Jagd. Heute findet man sehr viele
Pachtverträge in der Gastronomie und in der Landwirtschaft. Sehr nah verwandt mit dem
Pachtvertrag ist auch das Geschäftsmodell des Franchising. Aus einem Pachtvertrag ergeben
sich natürlich auch für den Pächter und Verpächter gewissen Rechte und auch Pflichten. So
muss der Verpächter die Sache oder das Recht zum zweckmäßigen Gebrauch zur Verfügung
stellen und der Pächter muss dafür den Pachtzins bezahlen. Des weiteren sind die
Vorschriften über den Gebrauch der Sache denen der Vorschriften für die Miete einer Sache
weitestgehend gleich. So ist der Pächter berechtigt das Inventar zu nutzen und muss es nach
Beendigung des Vertrages ordnungsgemäß auch wieder an den Verpächter zurückgegeben.