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Pacht und Pachtvertrag

Die Pacht wird in einem Pachtvertrag schriftlich festgehalten und ist eine Vereinbarung über die Überlassung einer Sache oder von Rechten und dem Ziehen der Erträge aus dieser Sache. Als Gegenleistung hierfür zählt der Pächter an den Verpächter einen Pachtzins. In Deutschland bildet das Bürgerliche Gesetzbuch die Grundlage für das Pachtverhältnis. Im Vergleich zu einem Mietvertrag, der nur über Sachen geschlossen werden kann, kann ein Pachtvertrag auch über Rechte geschlossen werden. Des weiteren fällt hierunter nicht nur der Gebrauch der Sachen oder Rechte, sondern auch die Ziehung der Früchte aus der Sache. Die Pacht ist ein Dauerschuldverhältnis und kann somit durch Kündigung oder nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit beendet werden. Neben zivilrechtlichen Vorschriften, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben, kommen bei einer Pacht meist noch öffentlich- /privatrechtliche Gesetze hinzu, wie das Bundeskleingartengesetz bei der Pacht von Kleingärten oder das Bundesjagdgesetz bei der Pacht einer Jagd. Heute findet man sehr viele Pachtverträge in der Gastronomie und in der Landwirtschaft. Sehr nah verwandt mit dem Pachtvertrag ist auch das Geschäftsmodell des Franchising. Aus einem Pachtvertrag ergeben sich natürlich auch für den Pächter und Verpächter gewissen Rechte und auch Pflichten. So muss der Verpächter die Sache oder das Recht zum zweckmäßigen Gebrauch zur Verfügung stellen und der Pächter muss dafür den Pachtzins bezahlen. Des weiteren sind die Vorschriften über den Gebrauch der Sache denen der Vorschriften für die Miete einer Sache weitestgehend gleich. So ist der Pächter berechtigt das Inventar zu nutzen und muss es nach Beendigung des Vertrages ordnungsgemäß auch wieder an den Verpächter zurückgegeben.